Der Webhosting-Vertrag

Photo by Markus Winkler on Unsplash

Alle Antworten zum Webhosting Vertrag. Was muss darin geregelt sein? Was gilt rechtlich? Wie ist die Haftung? Braucht man einen Auftragsverarbeitungsvertrag? Wo bekomme ich ein Muster?

von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

I. Was ist Webhosting?

Bei dem Webhosting stellt der Anbieter Speicherplatz auf einem Server im Internet abrufbar zur Verfügung. Der Kunde kann diesen Speicherplatz mit eigenen Inhalten (einer Website) belegen. Oft bietet der Hosting-Anbieter aber auch die Erstellung und/oder die Wartung der gespeicherten Website mit an.

II. Welche Formen von Webhosting gibt es?

Webhosting kann man einmal danach einteilen, ob Zusatzleistungen mit angeboten werden oder nicht. So kann der Webhosting Vertrag mit einem Wartungsvertrag für die Website und auch weiteren Leistungen verbunden sein oder sich in dem reinen Webhosting erschöpfen. Bei kleineren Hosting-Reseller Anbietern wird die Wartung häufig mit angeboten.

Weiter kann man Webhosting danach unterscheiden, wie der abrufbare Speicher angeboten wird. Dem Kunden kann ein eigener Server gehören (dedicated server), er kann ihn mit anderen teilen müssen (shared server), er kann nur virtuell (virtual private server) oder in der cloud sein (cloud server).

Grade für kleinere Reseller Anbieter von Webhosting steht der shared server im Vordergrund. Ansonsten wirst Du als Hostinganbieter besser wissen als ich, welche einzelnen Formen des Hostings es gibt und wie diese sich unterscheiden.

Wichtig ist natürlich, in Deinem Angebot, in Deiner Leistungsbeschreibung die Art des Hostings und vor allem die daraus folgenden technischen Unterschiede korrekt zu beschreiben – wie beispielsweise, dass es beim Shared Hosting zu Lasten auch durch andere Nutzer des Servers kommen kann.

Rechtlich machen die verschiedenen Arten ansonsten erst mal für den reinen Hostingvertrag nur einen geringen Unterschied. Relevant sind eher die DSGVO Konsequenzen, grade für den Auftragsverarbeitungsvertrag, den Du mit Deinem Kunden abschließen musst.

III. Wie ist Webhosting als Vertragstyp einzuordnen?

Webhosting hat zunächst immer einen mietvertraglichen Kern. Es geht um die Miete von Speicherplatz. Damit hat der Webhosting Vertrag Elemente von einem Mietvertrag.

Webhosting ist aber eben immer mehr als Miete. Noch wesentlicher als der Speicherplatz ist für den Kunden, dass seine Website im Internet abgerufen werden kann. Es geht damit primär um den Zugang aus dem Internet. Das ist in der allgemeinsten Form eine Dienstleistung. Für den Kunden steht jedoch der Erfolg dieser Leistung im Vordergrund.

 

Damit handelt es sich hierbei um eine werkvertragliche Leistung. Weil sie besonders im wichtig für den Kunden ist, wird der Webhosting Vertrag insgesamt als Werkvertrag angesehen.

 

Das ändert aber nichts daran, dass das Webhosting auch mietvertragliche Elemente enthält und damit insgesamt ein typengemischter Vertrag ist. Für einzelne Leistungsteile, die grade die mietrechtlichen Elemente (Speicherplatz) betreffen, kann danach ergänzend auch Mietrecht zur Anwendung kommen.

IV. Haftet der Webhoster für Inhalte des Kunden?

Die Regelung zur Haftung der Webhosters findet sich in § 10 TMG. Darin heißt es:

„Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern


1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder


2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.“

Webhoster sind nach § 7 Abs. 2 TMG auch nicht verpflichtet, die Inhalte Ihrer Kunden zu überwachen. Damit haftet der Webhoster erst, wenn er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten des Kunden erlangt. Dann muss er nach § 10 Nr. 2 TMG unverzüglich tätig werden und die Inhalte des Kunden sperren oder entfernen.

Das ist immer ein Punkt, der im Hosting Vertrag geregelt werden sollte.

V. Haftet der Hoster, wenn die Website nicht erreichbar ist?

Wie zu Frage III. bereits ausgearbeitet, ist die Erreichbarkeit der Website des Kunden die wesentliche Leistung des Webhosters. Damit haftet der Webhoster natürlich auch, wenn die Website des Kunden aus Gründen nicht erreichbar ist, die der Webhoster zu vertreten hat. Der Webhoster muss diese Leistung so schnell als möglich wieder zur Verfügung stellen.

Diese Haftung führt erst mal zu einer Minderung der Vergütung. Entweder ergibt sich das bereits aus den mietrechtlichen Grundsätzen unmittelbar oder auch § 638 BGB jedenfalls für die Dauer der Nichterreichbarkeit. Weiter kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und anschließend von dem Vertrag zurück treten. Da die Abrufbarkeit der Website für den Kunden oft eine sehr wesentliche Leistung ist, kann die zu setzende Nachfrist unter Umständen auch recht kurz bemessen sein. Genaue Kriterien hat die Rechtsprechung hier aber noch nicht entwickelt.

VI. Kann der Kunde Schadensersatz verlangen?

Aber diese Konsequenzen sind regelmäßig von geringer Relevanz. Webhosting ist meistens günstig und lang anhaltende Störungen sind selten. Besonders teuer wird es erst, wenn der Kunde Umsatzeinbussen dadurch hat, dass seine Website nicht erreichbar ist. Legt der Kunde detailliert für bestimmte vergleichbare Zeiträume Umsätze vor, die durch die Nichterreichbarkeit des Website entgangen sind, kann er nach §§ 280, 252 BGB auch für den daraus entgangenen Gewinn Schadensersatz verlangen.

VII. Wofür ist der Webhoster verantwortlich?

Die Haftung des Webhosters tritt aber nur ein, wenn er die Nichterreichbarkeit zu vertreten hat. Es reicht, wenn es sich um Störungen aus seinem Bereich handelt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz tritt aber nur ein, wenn der Hoster wenigstens fahrlässig gehandelt hat.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Fahrlässigkeit des Webhosters vermutet wird, er also selbst beweisen muss, dass es nicht an seinen Systemen gelegen hat.

Ist der Webhoster Reseller, ist er nach § 278 BGB aber auch für alle Fehler verantwortlich, die sein Hoster fahrlässig gemacht hat. Er kann sich den zu erstattenden Schaden dann aber ggf. bei seinem Hoster wieder erstatten lassen.

VIII. Kann der Webhoster die Haftung ausschließen?

Vielfach enthalten Webhosting Verträge Haftungsausschlüsse. Derartige Regelungen sind nach dem AGB-Recht jedoch nur noch sehr eingeschränkt möglich. Dabei darf insbesondere weder die Haftung für grobe Fahrlässigkeit noch gar für Vorsatz eingeschränkt werden. Die Haftungsbeschränkung darf aber auch nicht die vertragswesentlichen Pflichten betreffen. Grade das ist bei der Nichterreichbarkeit der Website des Kunden aber gegeben. Auch wenn hier noch genau geprüft werden müsste, worin die mögliche Haftung des Webhosters begründet liegt, ein Haftungsausschluss ist kaum je möglich.

IX. Kann man die Verfügbarkeit regeln?

Das gilt auch dann, wenn die Haftungsbeschränkung – wie in vielen Webhosting Verträgen – recht unschuldig daher kommt. Gerne wird nämlich eine Verfügbarkeit von z.B. 99% bezogen auf ein Jahr geregelt. Hat Dein Webhosting Vertrag auch so eine Regelung?

Gemeint ist damit, dass der Webhoster nur haftet, wenn die Verfügbarkeit niedriger als diese 99% ist. Ist die Website also 3 Tage im Jahr nicht verfügbar, würde der Webhoster dafür nicht gehaftet, weil eben auf das Jahr nicht mehr als 1% Ausfall bestand.

Es ist jedoch einfach zu erkennen, dass diese Verfügbarkeitsregelung auch eingreift, wenn der Webhoster z.B. grob fahrlässig gehandelt hat. Daher sind solche Verfügbarkeitsregelungen praktisch immer unwirksam. Wenn Du so eine Regelung hast, solltest Du sie besser streichen, da unwirksame Regelungen von Konkurrenten und Abmahnvereinen abgemahnt werden können (näher dazu in diesem Beitrag zu Frage III.).

Schwierig ist die Situation, wenn Du Hosting Reseller bist und Dein Hosting Anbieter auf eine Verfügbarkeitsregelung verweist. Hier hilft dann zumindest bei teueren Fällen nichts anderes als sich auf die mutmaßliche Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung zu berufen.

X. Was leistet der Webhoster?

Regelmäßig werden im Webhosting Vertrag weitere Leistungen des Webhosters vereinbart. So kann der Webhoster auch die Domain des Kunden besorgen und verwalten. Weiter kann es sein, dass der Hoster Speicherplatz für den E-Mail-Verkehr des Kunden stellt nebst der zugehörigen Software für Versendung und Empfang von E-Mails. Weiter bieten grade Hosting-Reseller oft auch eine Wartung der gehosteten Websites an, das kann von Backups bis zu komplexen technischen Maßnahmen reichen.

Alle diese Leistungen sind in dem Webhosting Vertrag zu beschreiben. Das gilt nicht nur im Verhältnis zu Kunden, sondern vor allem auch im Verhältnis zu einem möglichen Richter, der mal im Rechtsstreit über den Vertrag urteilt.

XI. Wofür haftet der Kunde im Webhosting Vertrag?

Doch nicht nur der Webhoster kann die Leistungen aus dem Webhosting Vertrag schlecht erbringen, auch der Kunde kann den Vertrag verletzen. Dafür empfiehlt sich aber immer eine recht ausführliche vertragliche Regelung, damit der Kunde sich nicht darauf berufen kann, er hätte die Grenzen seiner Nutzung des Speicherplatzes nicht gekannt.

Dazu gehört vor allem eine Beschreibung, dass der Kunde den Server ausreichend abgesichert halten und jede spammende Nutzung unterlassen muss. Je eindeutiger dem Kunden hier seine Grenzen klar gemacht werden, desto eher hält er sich dran oder ist es jedenfalls später einfacher, Schadensersatz gegen den Kunden geltend zu machen (etwa wenn der Webhoster einem anderen Kunden verantwortlich wird, weil der betreffende Kunde einen Absturz eines shared servers verursacht hat).

XII. Was ist mit Urheberrechten?

Urheberrechte werden im Webhosting Vertrag vor allem bei den Inhalten des Kunden relevant. Diese Frage ist damit weitgehend bereits zu IV. beantwortet, bei der Haftung des Webhosters. Es empfiehlt sich in jedem Fall, dem Kunden noch mal klar zu machen, dass er Urheberrechte Dritter zu beachten hat. Weiter sollte in dem Webhosting Vertrag eine Verpflichtung des Kunden vorhanden sein, den Webhoster auf erstes Anfordern freizuhalten, wenn der Webhoster von Dritten wegen Rechten an Inhalten des Kunden in Anspruch genommen wird.

XIII. Wie kann ein Webhosting Vertrag gekündigt werden?

Wie oben zu III. bereits ausgeführt, wird der Webhosting Vertrag als Werkvertrag eingestuft. Im Werkvertragsrecht gibt aber keine Laufzeiten und damit auch jedenfalls keine normale Regelung für eine sog. ordentliche Kündigung.

Was? fragst Du? Kann man Hostingverträge gar nicht kündigen? Gibt es nicht wenigstens ein Sonderkündigungsrecht?

Klar ist, jeder Vertrag muss sich beenden lassen. Deshalb hat das LG Mannheim im Hinblick auf den auch mietrechtlichen Charakter des Hostingvertrages auch die Kündigungsfristen für die Miete von Geschäftsräumen nach § 580 Abs. 2 BGB angewendet. Dann beträgt die Frist grundsätzlich 6 Monate, es kann aber nur bis zum 3. Werkvertrag eines Monats zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres gekündigt werden. Damit kann die Kündigungsfrist fast 9 Monate betragen: Bspl. Kündigung am 6.1.2021 wäre erst zum 30.09.2021 wirksam.

Dier Fristen können und sollten aber davon abweichend geregelt werden. Meistens lassen die Hostingverträge einen Umzug jederzeit zu, die Vergütung ist danach aber meistens bis zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres weiter zu zah.en. Diese Regelung rechtfertigt sich aus dem Sonderkündigungsrecht für Werkverträge und damit auch für Hostingverträge.

XIV. Gibt es ein Sonderkündigungsrecht für das Webhosting

Jeder Kunde eines Werkvertrages kann diesen jederzeit nach § 649 BGB kündigen. Was? fragst Du wieder zu Recht – jederzeit kündigen? Was ist denn dann mit dem Leistungserbringer – der hat dann doch nie Planungssicherheit.

Das hast Du völlig richtig beobachtet, das kann es eigentlich nicht geben, wie sollte dann der Hostinganbieter kalkulieren?

Aber, sieh es mal aus der Sicht des Kunden: Warum sollte der ein Hosting noch nutzen oder sich die Schuhe noch neu besohlen lassen müssen (das ist ja immer der Vertrag, den die Verfasser des BGB von 1900 vor Augen hatten), wenn die Website längst abgeschaltet, die Schuhe schon ersetzt sind?

Deshalb gibt es das besondere Kündigungsrecht aus § 649 BGB – seit der neuesten Anpassung des Werkvertragsrechts 2020 aber: § 648 BGB. Der Kunde im Werkvertrag kann immer per sofort kündigen. Das gilt nach dem Bundesgerichtshof auch für den Hostingsvertrag.

Doch keine Sorge um Deine Kalkulation, dafür sorgt das Gesetz natürlich auch. Nach § 648 S. 2 BGB bekommt der Hostinganbieter oder sonst der Leistungserbringer dann die vereinbarte Vergütung trotzdem. Er muss sich nur anrechnen lassen, was er durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages erspart hat. Das dürfte regelmäßig beim Webhosting – grade bei einem Shared Server und nicht einem Dedicated Server – nur eine sehr geringe Summe. Insofern kann eine Weiterzahlung auch bis zum Ende des Vertragsjahres vereinbart werden.

XV. Was ist nach einer Kündigung des Webhosting Vertrages?

Wird der Webhosting Vertrag gekündigt, muss der Webhoster mit erheblichen Inhalten des Kunden umgehen, ggf. auch mit Domains, die der Webhoster verwaltet. Hier sollte in dem Webhosting Vertrag genau beschrieben werden, wie der Vertrag abzuwickeln ist.

XVII. Brauche ich für Webhosting einen Auftragsverarbeitungsvertrag

Wer Webhosting anbietet, erhält regelmäßig Zugriff auf personenbezogene Daten, die der Kunde speichert. Daher müssen Webhoster ihren Kunden auch einen Auftragsverarbeitungsvertrag anbieten.

XVIII. Wo finde ich einen Webhosting Vertrag?

Einen Webhosting Vertrag, der alle diese Fragen und noch viele mehr beantwortet, komplett mit einem passenden Vertragsanhang Auftragsverarbeitung findest Du hier:

Webhosting Vertrag

Wenn Du einen reinen Webhosting Vertrag brauchst, schreibe gern an mail@easyContracts.de, wir machen Dir ein individuelles Angebot. Wie Du passende AGB Vorlagen findest, findest Du in diesem Blogbeitrag.

 

Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

 

 

How useful was this post?

Click on a star to rate it!

Average rating 0 / 5. Vote count: 0

No votes so far! Be the first to rate this post.

As you found this post useful...

Follow us on social media!

We are sorry that this post was not useful for you!

Let us improve this post!

Tell us how we can improve this post?

2 Kommentare

  1. Danke für den ausführlichen Beitrag! Eine Frage zu „V. Haftet der Hoster, wenn die Website nicht erreichbar ist?“ Mein Hoster gibt im Vertrag eine 99% Verfügbarkeit an – was aufs Jahr gerechnet heißt, die Seite darf mehr als 3 Tage im Jahr nicht erreichbar sein und alles ist gut – was ja schon sehr viel ist! Geht da einfach so? Gibt es da Erfahrungen welche Hoster da besser sind? Finde da wenig zu dem Thema – Danke!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Karoline, gute Frage, aber die pauschale Regelung Deines Hosters ist mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam, er haftet also voll (wenn er nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft). Deshalb gibt es in unserem Vertrag auch eine solche pauschale Regelung nicht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert